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   OLG Frankfurt, 20.12.2002 - 3 Ws 1368/02   

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https://dejure.org/2002,12739
OLG Frankfurt, 20.12.2002 - 3 Ws 1368/02 (https://dejure.org/2002,12739)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2002 - 3 Ws 1368/02 (https://dejure.org/2002,12739)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - 3 Ws 1368/02 (https://dejure.org/2002,12739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 200 StPO, § 201 StPO
    Zwischenverfahren in Strafsachen: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bei Mängeln der Anklage; Nichtzustellung der Anklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgabe der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft wegen Mängeln der Anklageschrift; Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht

  • Judicialis

    StPO § 200; ; StPO § 201

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 146
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Jena, 13.09.2011 - 1 Ws 413/11

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Anforderungen an die

    Im Zwischenverfahren zwingt der vom Landgericht angenommene Mangel das angerufene Gericht vielmehr dazu, die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO abzulehnen (BGH, Urteil vom 17.8.2000, 4 StR 245/00 juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2002, 3 Ws 1368/02, juris; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 200 Rd.-Ziff. 26; Schneider in KK-StPO, a. a. O., § 200 Rd.-Ziff. 31).

    Zuvor ist freilich - wovon das Landgericht jedoch abgesehen hat - der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift nachzubessern oder sie zurückzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2000, 4 StR 245/00, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2002, 3 Ws 1368/02, juris; Meyer-Goßner, a. a. O, § 200 Rd.-Ziff. 26; Paeffgen in SK-StPO, a. a. O., § 206a Rd.-Ziff. 4; Schneider in KK-StPO, a. a. O., § 200 Rd.-Ziff. 31).

  • OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15

    Strafverfahren: Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts; Dauer der

    Eine von ihr möglicherweise nur beabsichtigte Nachbesserung, wie sie im Vermerk des staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters vom 13. November 2013 gegenüber dem Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft anklingt, ist damit tatsächlich nicht erfolgt und wäre auch auf eine Anregung des Vorsitzenden des Landgerichts schon deshalb nicht (mehr) zulässig, weil die Anklage vom 26. Februar 2009 bereits gemäß § 201 StPO mitgeteilt war (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 146; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2011, 251).
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